Satzung --------- des Schulvereins zur Förderung der Hotelfachschule Hannover e.V. (Verein ehemaliger Schüler, Freunde und Förderer dieser Schule) § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen
Schulverein zur Förderung der Hotelfachschule Hannover e. V. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt....
...die Leistungsfähigkeit des Berufsstandes und -nachwuchses des Hotel- und Gaststättengewerbes durch Förderung und Unterstützung der Hotelfach- schule Hannover und ihrer Fachschüler zu heben,
...die während der Schulzeit geknüpften Kontakte aufrecht zu erhalten und die beruflichen Interessen der Absolventen und Schüler zu fördern,
...die Mitglieder durch die Vielfalt von Verbindungen innerhalb des Vereinszu unterstützen und zu beraten,
...durch berufliche Weiterbildungsveranstaltungen (Referate, Seminare usw.) innerhalb und außerhalb der Schule den Erfahrungsaustausch zu forcieren,
...den Kontakt zwischen Schülern, ehemaligen Schülern, Lehrern und dem Hotel- und Gaststättengewerbe, dessen berufsständischen Organisationen und der Zulieferindustrie zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittel Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch - Mitgliedsbeiträge
- Veranstaltungen
- Zuschüsse und Spenden jeglicher Art.
§ 4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Sie wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Rechte. Sie verpflichtet zur Einhaltung der Satzung. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen. Der Austritt ist dem Verein durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch Vorstandbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
§ 5 Beitragszahlung Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der vor Ablauf des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig ist. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Leiter der Hotelfachschule
- dem Schulsprecher der Hotelfachschule
- dem Präsidenten des Niedersächsischen Hotel- und Gaststättenverbandes
§ 7 Aufgaben des Vorstands Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und legt die Geschäfts- und Kassenberichte über die abgelaufenen Geschäftsjahre der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen. § 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Außerdem muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich begründet verlangt. Die Einladungen müssen wenigstens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich ergehen und die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden. Jede Mitgliederversammlung ist, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde, beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für den Fall, dass in einer Sitzung der Mitgliederversammlung diese nicht beschlussfähig ist, kann ein neuer Termin angesetzt werden mit der Wirkung, dass die erneute Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem eventuell bestellten Geschäftsführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des geschäftsführenden Vorstandes auf 2 Jahre
- Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Änderung der Beiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
§ 10 Kassenprüfungen 2 Kassenprüfer werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse alljährlich mindestens einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung tragen sie der Mitgliederversammlung vor. Notwendigenfalls kann der Vorstand beschließen, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Treuhandgesellschaft mit der Buch- und Kassenprüfung zu beauftragen.
§ 11 Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge den Mitgliedern mit der Übersendung der Tagesordnung bekannt gegeben wurden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Finanzamtes, damit die Gemeinnützigkeit gewährt bleibt.
§ 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn der Auflösungsantrag den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde. Bei Auflösung des Vereins sollen alle entstehenden Forderungen eingezogen und alle Verpflichtungen befriedigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Senator-Willy-Heyrath-Stiftung Yorckstr. 3 30161 Hannover
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die näheren Einzelheiten werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 23.12.1953 der Zustimmung des Finanzamtes. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Der Vorstand übernimmt die Liquidation. zurück
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